Donnerstag, 11. Juni 2020
Meine wiederholte Beschwerde gegen diesen Richter am SG
SG Berlin
S 58 AL 586/20 ER




Per Telefax


Berlin, 11. Jun. 2020



BERUFUNG
DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE
BEFANGENHEITSANTRAG
GEGEN DEN RICHTER GEIGER UND DEN GERICHTSPRÄSIDENTEN HILBERT


Sehr geehrte Damen und Herren,

beide genannten Personen verletzen mich und meine Familie in unseren Grund- und Menschenrechten.

Obgleich seit 2019 mehrere Befangenheitsanträge gegen den Richter Geiger dem Gerichtspräsidenten zur Bearbeitung vorliegen, läßt dieser zu, daß dieser Richter weiterhin gegen meine Familie das Recht beugt.

Beide sind also beschuldigt, das Recht zu beugen, gegen meine Familie und gegen nationales und internationales Recht.

Das Gericht verkennt schon die Ausgangslage des Rechtsstreits. Diese beginnt mit einem Antrag auf existentielle also unveräußerliche Existenzsicherung - social care - (international) also Sozialhilfe, welche als Sozialleistung in der BRD nicht vollständig umgesetzt und defizitär ebenso nur ausgestaltet ist, dass nicht Kenntnis der Behörde zur Erlangung von Grundrechten schon ausreicht, sondern bei Erwerbsfähigkeit eine Antragspflicht (gar ein Austauschvertrag) zu versagenden (Vor-)Bedingung gemacht wird. Ob ein – bei Nichtgewähr anderer Leistung unaufhebbarer – "Rausschmiss" einer Menschengruppe aus der Sozialhilfe europarechtlich überhaupt zulässig ist, bliebe im Hinterkopf rechtlich zu prüfen.
 

Die Würde des Menschen und dessen Grundrechte ergeben sich aber bereits aus der Landesverfassung von Berlin, dem GG (Art. 1 GG, Art. 2 GG, Art. 3 GG, Art. 9 GG, Art. 25 GG, Art. 59 GG), den AEMR (Art. 28, Art. 25, Art. 22, Art. 10, Art. 7, Art. 5, Art. 3, Art. 2, Art. 1), der UN-Charta (Art. 1, Art. 2, Art. 55, Art. 56, Art. 73), der EMRK (Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 5, Art. 6, Art. 13, Art. 14, Art. 41 sowie Zusatzprotokolle), der GRCh (Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 6, Art. 20, Art. 21, Art. 34, Art. 41, Art. 47), die erweiterten sozialen Rechte aus dem ILO-Abkommen, dem ICESCR (Art. 11, 12, 15) auf angemessenen Lebensstandard, der EUV i.V.m. der AEUV sowie der Opferschutzrichtlinie gegen private, staatliche und systemische Gewalt sowie weiteren sozialen Abkommen.

Der Richter Geiger geht auch in keiner Weise auf meine Argumente ein, verletzt also überdies noch mein Recht auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren.

Der Rechtsanspruch ergibt sich eben aus internationalem Recht und §§ 1 und 41f SGB I.

Ein Schreiben von uns vom 28.5.2020 befindet sich nicht in meiner Akte, ich bitte um Übersendung, wenn dies tatsächlich vorhanden ist. Ansonsten ist das Gericht natürlich verpflichtet, der Gegenseite meine Schriftstücke zuzustellen.

Der Richter Geiger gibt also eindeutig zu verstehen, daß er das Rechtssystem dieser Republik nicht anerkennt und es abschaffen will. Herr Hilbert unterstützt dies. Daher muß gegen beide auch disziplinarrechtlich vorgegangen werden.

Der geforderte Vorschuß nach §§ 41ff SGB I ist zur Beendigung der Weißen Folter und des Verstoßes gegen das Verbot der unmenschlichen Behandlung unverzüglich anzuweisen. Danach können sich die Leistungsträger gerne zusammensetzen und über die Aufteilung unterhalten. Vermutlich ist ohnehin der Polizeipräsident heranzuziehen. Dies ist aber Aufgabe der Behörden. Mir und meiner Familie steht zu, daß uns monatlich im Voraus geholfen wird, wogegen schon seit 2008 verstoßen wird.

Mit freundlichen Grüßen



Horst Murken

... comment